Einvernehmliche Terminverschiebung – Was wird aus der Vertragsstrafe?

Diese Frage bewegt immer wieder die am Bau Beteiligten. Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19.04.2012, Az.: 23 U 150/11 ibr 2013, Seite 13 mit dieser Frage beschäftigt. Es führt aus, dass die vereinbarte Vertragsstrafe nur dann für den neuen Termin gelten würde, wenn dies bei der Veränderung der Fristen vereinbart worden sei. Es komme auf die Formulierung der Vereinbarung über die Terminverschiebung an. Das OLG ist der Auffassung, dass eine Vertragsstrafe dann in jedem Fall neu zu vereinbaren ist, wenn es sich um eine vom AG bedingte Verzögerung gehandelt hat und dadurch eine grundlegende Neuordnung des gesamten Zeitablaufes stattfinden muss. 

Dr. W. Grieger

Essen, den 06.06.2013