Kann ein Bieter ausgeschlossen werden, weil das beauftragte Ingenieurbüro mit dem Bieter bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat?

Das Vergaberecht ist durch das Vergaberechtsänderungsgesetz im Hinblick auf europaweite Ausschreibungen sehr streng reglementiert worden. Um jegliche Diskriminierungen zu vermeiden und das Prinzip der Ausgewogenheit zu beachten, ist auf die genaue Einhaltung der Vergaberegelung zu achten. Die sogenannte Eignungsprüfung oder Präqualifikation eines Bieters ist sorgfältig durchzuführen. Aspekte, die gegen die Eignung sprechen, sind der positiven Eignungsaussage durch die Präqualifikation wertend gegenüber zu stellen. Natürlich stellt sich immer wieder die Frage, ob eigene Erfahrungen des Auslobers oder aber auch der anderen vom Auslober beauftragten Ingenieurbüros in diese Wertung mit einzubeziehen sind. Die Vergabekammer Südbayern hat hierzu durch Beschluss vom 11.09.2014, Az.: Z3-3-3194-1-34-07/14 entschieden, dass die Vergabestelle berechtigt ist, auch solche Erfahrungen mit einzubeziehen, bei denen es sich um gesicherte Erfahrungen dieser vom Auslober beauftragten Ingenieurbüros handelt. Die Aussagen des vom Auslober beauftragten Ingenieurbüros müssen daher auch noch einmal geprüft werden. Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Die Vergabekammer Südbayern hat zusätzlich entschieden, dass vor einem Ausschluss wegen mangelnder Zulässigkeit dem Bieter noch einmal Gelegenheit zu geben ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dazu sei in der Regel eine Anhörung erforderlich.

Die Wertung ist letztendlich eine Prognoseentscheidung. Es sind immer nur ausreichend ermittelte und bewertete Tatsachen dieser Entscheidung zu Grunde zu legen, um ein vergaberechtlich ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 05.11.2014