mmer wieder wird übersehen, dass nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechtes §§ 633, 634 BGB der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen muss. Entscheidender Zeitpunkt für die Gewährleistung ist also der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes. Wenn nach der durchgeführten Abnahme ein Zustand der Mangelhaftigkeit eintritt, bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich um einen solchen Sachverhalt handelt, der bei der Abnahme bereits vorlag. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Mängelhaftung. Entscheidend ist somit einzig und allein, ob objektiv der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Das Urteil hat der Bundesgerichtshof zu einem Sachverhalt getroffen, der nicht selten ist. Die Fugen der Fliesen brachen teilweise nach der Abnahme heraus. Der Einwand des Unternehmers bezog sich darauf, dass die Fliesen unsachgemäß gereinigt worden sind.
Wenn in diesem Zusammenhang diskutiert wird, ob der Unternehmer verpflichtet ist, im Hinblick auf die Reinigung Hinweise an den Besteller zu geben, ist dies keine Frage des Gewährleistungsrechtes, sondern eine Frage des Schadenersatzanspruches.
Dr. W. Grieger
Essen, den 08.08.2016