Funktionaler Mangelbegriff

Viele Werkunternehmer sind der Auffassung, dass die Erfülung der DIN-Vorschriften ausreichend sei, um feststellen zu können, dass ihre Leistung mangelfrei sei. Diese Auffassung jedoch ist falsch. Schon der BGH hat in seinen grundsätzlichen Ausführungen im Jahre 2013 deutlich gemacht, dass neben der Einhaltung der Ausführungsart für die Mangelfreiheit entscheidend sei, dass die erbrachte Leistung auch funktionstauglich sei. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2013 dabei noch einmal klar gestellt, dass die Leistungsvereinbarung, die die Parteien treffen, überlagert werde durch die Verpflichtung zur Leistung eines zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werkes.  Damit erweitere der funktionale Mangelbegriff den Leistungsumfang, vgl. OLG Düsseldorf IBR 2013, Seite 611. Leider wird vielfach übersehen, dass auch die Funktionstauglichkeit vom Unternehmer geschuldet wird.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 29.01.2014