Maklerrecht

Das Maklerrecht ist immer wieder von hohem Interesse, da die Maklerkosten im Hinblick auf eine Immobilieninvestition nicht von unwesentlicher Bedeutung sind. Häufig tritt die Frage auf, ob Maklerkosten auch dann zu entrichten sind, wenn die vom Makler erhaltenen Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.

Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2021 eine sehr interessante Entscheidung zu diesem Themenfeld gefällt. Ein Makler hatten in seinen AGB folgende Regelung:

„2.3 Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.4 Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung der B. GmbH verpflichtet den Angebotsempfänger zur vollen Provision, wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben wird, den Vertrag abschließt.

4.2 Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den enthaltenen Nachweis an den Dritten weitergibt und dieser den Vertrag abschließt.“

Das OLG Düsseldorf hat die vorgenannten Klauseln für unwirksam erklärt. Sie würden den Kunden unangemessen benachteiligen. Selbst die Weitergabe mit Zustimmung des Maklers würde Provisionsansprüche auslösen, dies ergäbe sich aus Ziffer 4.2.

Die einfache Weiterleitung an Dritte könne ebenfalls nicht einfach zu Ansprüchen führen, wenn die Identität des Eigentümers noch gar nicht nachgewiesen ist.

Schadenersatzansprüche kann der Makler nur dann geltend machen, wenn er schlüssig vortragen kann, dass es ihm gelungen wäre, dass er die jetzt im Prozess geltend gemachte Provision von einem anderen Kunden erhalten hätte, wenn er den Nachweis dieses Objektes diesem hätte übergeben können, Urteil OLG Düsseldorf vom 20.10.2023, IBR 2024, S. 126.

Essen, 04.04.2024