Bedeutet die Weitergabe des Nachtrages eines Nachunternehmers die Anerkennung des Anspruches?

Immer wieder streiten sich Nachunternehmer und Auftragnehmer darüber, ob der Nachtrag des Nachunternehmers, den dieser an den Hauptunternehmer gestellt hat, berechtigt ist oder nicht. Dieser Streit entbrennt insbesondere dann, wenn der Hauptauftragnehmer diesen Nachtrag unkommentiert an seinen Auftraggeber weitergeleitet hat. Häufig denkt man daran, dass das Prinzip der Kettenverträge gelten müsste mit der weiteren Folge, dass der Nachtrag so zu behandeln wäre, als wenn er anerkannt ist.

Dem hat das OLG Dresden mit seinem Urteil vom 20.03.2012, IBR 2012, Seite 500, einen Riegel vorgeschoben. Es führt aus, dass allein die Weitergabe des Nachtrages des Nachunternehmers kein Vertrauen schaffe dahingehend, dass nunmehr sein Nachtrag gebilligt sei. Dies ist auch dann nicht so zu sehen, wenn der Hauptauftragnehmer sich mit aller Kraft für den Nachtrag seines Nachunternehmers gegenüber seinem Bauherrn durchzusetzen versucht. Das OLG Dresden weist daraufhin, dass man auch nicht von einer Risikogemeinschaft sprechen könne, da es sich um unterschiedliche Vertragsverhältnisse handele. Dies gilt auf jeden Fall so lange, so lange der Auftraggeber des Hauptauftragnehmers keine Zahlung auf den Nachtrag geleistet hat.  

Dr. W. Grieger

Essen, den 09.11.2012