Erneut hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.09.2017 mit diesem obigen Grundsatz, den insbesondere Herr Prof. Korbion herausgestellt hat, auseinandergesetzt.
Grundsätzlich bestimmt sich bei VOB-Verträgen, die Betonung liegt auf VOB-Verträge, die Vergütung für eine nicht im Vertrag vorgesehene Leistung nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B, d h. sie richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung. Dies hat der BGB, der der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 19.01.2015 mit dem Az.: 10 O 476/12 nicht stattgegeben hat, nochmals mit Zurückweisungsbeschluss verdeutlicht. In dem vorliegenden Beschluss kam hinzu, dass die Preise spekulativ untersetzt worden seien. Dies sei natürlich bei der Berechnung des Nachtragspreises aufgefallen. Solche untersetzten Preise könnten jedoch nicht im Wege der Nachkalkulation bei zusätzlichen Leistungen eliminiert oder abgemildert werden. Anders wäre der Vorgang zu beurteiln, wenn der Auftraggeber eine unvollständige, fehlerhafte oder unklare Leistungsbeschreibung herausgegeben hätte, vgl. BGH Beschluss vom 13.09.2017, ibr 2018, Seite 63
Prof. Dr. Grieger
Essen, 07.03.2018