Diese Frage bewegt jeden Erwerber, wenn er einen Bauträgervertrag abgeschlossen hat und am Ende der Fertigstellungsphase vor der Frage steht, ob er die Leistung abnehmen kann oder nicht.
Das OLG Hamm hat sich in der Entscheidung, die erst jetzt noch einmal diskutiert worden ist, intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, das der Bauträger berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Ob er hierbei Formulierungen wählt nach jetzigem Kenntnisstand oder zurzeit ändert daran nichts. Liegt kein Mangel vor und verweigert dennoch der Käufer die Abnahme kann der Bauträger vom Vertrag zurücktreten, so dass der gesamte Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird.
Dies ist im Hinblick auf die steigenden Baukosten im Verhältnis zu den Kaufpreisen nicht uninteressant für Bauträger. Eine Frist muss im Übrigen dann der Bauträger vor der Durchführung des Rücktrittes nicht aussprechen, wenn der Erwerber die Abnahme der Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 323 Abs. 2 Nr, 1 BGB.
Entscheidend ist allerdings, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine endgültige Abnahmeverweigerung bestätigt. Dieser Einzelfall ist sehr detailliert zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BGH IBR 2009, 262 kann mit dem Bestreiten eines Mangels durch den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von einer endgültigen Verweigerung ausgegangen werden.