Langer Prozess über die Mängelbeseitigung – Gilt für die Mängelbeseitigung bzw. die Kosten der Mängelbeseitigung dann der Abzug neu für alt?

Viele Leistende wie Betroffene werden sich immer wieder diese Frage stellen. Bau- und Planungsrechtsprozesse, die sich mit Mängeln auseinandersetzen, können sich über Jahre wenn nicht sogar ein Jahrzehnt erstrecken. Kommt es schließlich zu einer Entscheidung, stellt sich die Frage, ob die dann durchzuführenden Maßnahmen zu einem Abzug neu für alt im Hinblick auf die vorgerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungszeit führen. Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 16.07.2014 Abz.: 1 U 600/12, IBRRS 2015, 2091, entschieden, dass durch den Grundsatz Abzug neu für alt die mangelfreie Werkleistung, die der Bauleistende schuldet, nicht geschmälert werden darf. Die Nutzung des Hauses unbeeinträchtigt von dem Mangel war nämlich nicht gegeben. Da somit also der unbeeinträchtigte Gebrauch nicht gegeben war, kann auch kein Abzug neu für alt erfolgen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 11.06.2015 Az.: VII ZR 200/14 zurückgewiesen.

Das Urteil ist zu begrüßen, da sich mit dieser Frage insbesondere Auftraggeber immer wieder auseinandersetzen müssen. Allerdings ist auch anzuerkennen, dass dann der Grundsatz Abzug neu für alt gelten muss, wenn keinerlei Gebrauchsnachteile eingetreten sind, d. h. , wenn ein unbeeinträchtigter Gebrauch möglich war. Diese Frage ist im Einzelfall zu entscheiden. Nachweispflichtig für den unbeeinträchtigten Gebrauch ist der Bauleistende, da es eine für ihn günstige Tatsache wäre.