Immer wieder versuchen die Baubeteiligten durch Einsatz von Heizgeräten die Wintermonate zu überdauern. Dies kann jedoch sehr fatale Folgen haben. Befindet sich das Bauvorhaben noch im Rohbau und sind Öffnungen zu Dachbereichen nicht verschlossen, so ist nicht auszuschließen, dass das Heizen gleichzeitig dazu führt, dass sich Schimmel bildet. Der Architekt ist, wenn er diese Sachverhalte kennt, verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen und zu informieren, dass Vorkehrungen gegen Schimmelbildungen im Dachbereich zu treffen sind. Der Wohnbereich muss nämlich luftdicht von den Öffnungen des Dachbereiches abgetrennt und ausreichend belüftet werden. Weist der Architekt hierauf nicht hin, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Urteil OLG München vom 17.11.2013, IBR 2014, S 678.
Dr. W. Grieger
Essen, den 05.01.2015