Bekannt ist sicherlich die Rechtsprechung, dass derjenige Unternehmer, der auf Vorleistungen aufbaut, prüfen muss, ob die Vorleistungen für seine weiteren Leistungen ausreichend sind, vgl. u. a. BGH Urteil vom 14.02.1974, NJW 1974 Seite 747.
Sie kann sich aber auch auf Leistungsbereiche anderer Unternehmen erstrecken, Entscheidend ist, ob die Leistung des anderen Unternehmens auch eine Grundlage bildet für die Leistung des hier im Fokus stehenden Auftragnehmers. Es kommt also nicht nur auf die zeitlich vorgelagerten Arbeiten an, sondern entscheidend darauf welche Leistung welcher Auftragnehmer auf die Leistung des betroffenen Auftragnehmers Auswirkungen haben können. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 19.04.2016, IBRRS 2016 Seite 1483.
Dr. W. Grieger
Essen, 25.10.2016