Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Beschluss vom 28.03.2017 ibr 2018 Seite 269 damit auseinandersetzen müssen.
Es hat entschieden, dass eine vorherige Abmahnung dem Zweck des § 648 BGB a.F. widersprechen würde, da es als rasches Sicherungsmittel dienen soll. Es soll vermieden werden, dass durch vorprozessuale Abmachnungen eine Situation geschaffen wird, die eine Hypothek als Sicherungsmittel sinnlos erscheinen würde. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist dann nicht geboten, wenn der Besteller auf Anforderung die Sicherungshypothek bewilligen würde. Hierfür jedoch ist der Besteller selbst veweispflichtig.
Zugleich hat das Gericht darüber entschieden, ob eine Zahlung von 110 % der Werklohnforderung auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Bestellers ein ausreichendes Sicherungsmittel sei. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung eine solche Sicherheit das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht vollständig erfüllen würde.
Die Bauhandwerkersicherungshypothek bleibt damit ein rasches Sicherungsmittel zur Sicherung der Forderungen der beauftragten Handwerker und Unternehmer.
Essen, den 07.08.2018
Prof. Dr. Winfried Grieger