Wie grenzen sich Bauauftrag zu Liefer- und Dienstleistungsauftrag im Vergaberecht ab?

Es gibt sowohl Entscheidungen des OLG Düsseldorf wie des OLG München, die sich intensiv mit dieser Abgrenzungsfrage auseinandersetzen. In den vorliegenden Fällen wird zunächst der Begriff Bauwerk definiert. Danach ist ein Bauwerk ein Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbaubarten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllt. Aus diesem Grunde sind auch Beschaffungsmaßnahmen im Sinne einer Lieferung als Auftrag zu qualifizieren, wenn diese Anlagen für das funktionsfähige Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind, vgl. OLG Düsseldorf vom 30.04.2014 Verg 35/13, Beschluss vom 11.12.2019 Verg 53/18 und OLG München Beschluss Verg 3/19.

Entscheidend ist daher, dass eine Beschaffungsmaßnahme dann im Hinblick auf das gesamte Bauwerk als Bauauftrag qualifiziert wird, wenn die Lieferung für die Funktionsfähigkeit des geplanten Bauwerkes von wesentlicher Bedeutung ist. 

In einer anderen Entscheidung vom 16.10.2019 Verg 66/18 hat das OLG Düsseldorf deutlich gemacht, dass ein solcher Fall nicht vorliegt, wenn die Lieferung nicht den Hauptgegenstand des Auftrages betreffen. 

Essen 28.04.2020

Prof. Dr. Grieger