Ist zwischen den Parteien ein wirksamer Bauzeitenplan vereinbart worden, so ergeben sich hieraus gegenseitige Rechte und Pfichten mit der Folge, dass Verstöße zu nachtragsberechtigenden Sachverhalten führen können oder aber umgekehrt auch zu einem berechtigten Kündigungsgrund und zu Schadenersatz und Mehrkostenforderungen.
Wenn die Bauaufnahme durch den AN damit verbunden ist, dass die Arbeitnehmer zuvor sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen, so ist es die Aufgabe des AN und nicht des Auftraggebers (AG), sicherzustellen, dass die Sicherheitsprüfungen so rechtzeitig erfolgen, dass der vereinbarte Ausführungsbeginn eingehalten wird.
Hält der AN die Frist für die Sicherheitsüberprüfungen nicht ein, und wird damit auch nicht dei notwendige Zugangsberechtigung für die Baustelle erreicht, ist der AG nicht verpflichtet neue Fristvereinbarung mit dem AN zu treffen. Vielmehr befindet sich der AN entsprechend den vereinbarten Bauzeitenplan in Verzug, so dass ein e Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B ausgesprochen werden kann.
Dieses Urteil zum Thema Sicherheitsüberprüfung muss auch gesehen werden im Zusammenhang mit der Corona Situation.
Wenn die Baustelle bedingt, dass vor Baubeginn Prüfungen der Mitarbeiter des AN stattzufinden haben, ist es die Pflicht des AN alles Erforderliche und Zumutbare zu veranlassen, dass rechtzeitig zum Baubeginn die entsprechende Anzahl der Arbeitnehmer zur Verfügung steht, damit der AN die Arbeit beginnen kann. Diese Sicherheitsüberprüfungen sind das Risiko des AN!!!
Urteil OLG Köln, 01.10.2019, IBRRS 2021, S.1042
Nichtzulassungsbeschwerde BGH, 21.10.2021, VII ZR 227/19
Essen, 20.10.2021
Prof. Dr. Grieger