Trägt der Auftragnehmer alle Kosten der Ersatzvornahme?

Dieses Thema ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Urteilen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 25.11.2014 noch einmal herausgestellt, dass all diejenigen Kosten erstattungsfähig sind, die im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig und wirtschaftlich denkender Bauherr erforderlich sind.

Natürlich bedarf solch einer Formulierung der Ausfüllung insbesondere dann, wenn es sich um eine erfolglose Nachbesserung handelt und rückblickend sogar um eine unverhältnismäßig teure. 

Dies ändert sich auch nicht, wenn der Bauherr durch einen Sachverständigen beraten wurde. Der Bauherr muss sich nicht die Fehler des Sachverständigen anspruchsmindernd zurechnen lassen. Verantwortlich bleibt, so das OLG Hamm, der Unternehmer, vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.11.2014 IBRRS 2015.

Dr. W. Grieger

Essen, den 09.07.2015