Gestörter Bauablauf – Ansprüche gegen den Bauherrn

Mit dieser Überschrift beschäftigen sich die deutschen Gerichte immer wieder. Der Bundesgerichtshof musste sich durch einen Beschluss vom 08-11-2017 erneut mit dieser Problematik auseinandersetzen, 6die zuvor vom OLG Frankfurt durch ein Urteil vom 25.09.2015 Az.: 4 U 268/14 entschieden worden war.

Im vorliegenden Fall machte der Auftragnehmer bauzeitliche Mehrkosten für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und die verlängerte Vorhaltung von Schalungsmaterial geltend. Der Einwand des Auftraggebers bezog sich darauf, dass die Planung, die der Auftragnehmer durchzuführen gehabt hätte, nur verzögert kam und sich auf die Abarbeitung vergüteter Nachtragsaufträge konzentrierte.

Es ist unstreitig, dass die Störungen die Bauzeit um Monate verlängert haben.

In der Auseinandersetzung fehlten sowohl Darstellungen zu den fehlenden Mitwirkungshandlungen des Auftraggeers wie auch dazu, welche Auswirkungen diese unterlassenen Mitwirkungshandlungen gehabt haben und welche davon nicht durch Nachträge bereits abgegolten seien.

Behinderungen müssen möglichst konkret dargelegt werden.

Es ist vom Auftragnehmer eine konkrete Bauablauf bezogene Darstellung unumgänglich. Eine abstrakte Schadensberechnung für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten im Wege einer abstrakten Schadensberechnung sind nicht ausreichend. Es muss gewissermaßen eine Bilanz vom Auftragnehmer erstellt werden, in der die Differenz seiner Vermögenslage aus dem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Ablauf konkret dargestellt werden.

Mehrfach bereits ist diese Forderung erhoeben worden, so durch das Kammergericht in Berlin IBR 2013 Seite 406, durch das OLG Hamm IBR 2004 Seite 737 oder durch das OLG Brandenburg IBR 2016, Seite 330.

Man kann von einer herrschenden Rechtsprechung ausgehen, Dementsprechend kann nur jedem Auftragnehmer geraten werden, solche detaillierten Darstellungen zu erstellen und jedem Auftraggeber, allgemeine Formulierungen zur Geltendmachung eines Anspruches zurückzuweisen.

Prof. Dr. Winfried Grieger

Essen 06.11.2018