Wann befindet sich ein Architekt mit seiner Planung in Verzug?

Diese Frage bewegt sowohl Baufirmen als auch private Auftraggeber. Selten sind genaue Fristen vereinbart, so dass entsprechende Anhaltspunkte für einen Verzug fehlen. Daher sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, auch  in Architektenverträge Leistungstermine für die jeweiligen verabredeten Leistungen zu vereinbaren. Werden diese Fristen überschritten, setzt Verzug ein mit allen weiteren rechtlichen Folgen.

Sind keine Fristen vereinbart worden, muss durch Fristsetzung die Fälligkeit der Leistung herbeigeführt werden. Die Fristsetzung muss allerdings angemessen sein und genau beschreiben, auf welche Leistung sie sich bezieht. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, tritt Verzug ein mit allen damit verbundenen Folgen. Diese Grundsätze hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.1.2010, dessen Nichtzulassungsbeschwerde am 23.02.2012 vom BGH zurückgewiesen worden war, entschieden, vgl. ibr 2012,272.

Dr. W. Grieger

Essen, den 19.10.2012