Diese Frage stellt sich immer wieder, insbesondere dann, wenn durch stillschweigendes Handeln oder schlüssiges Handeln eine Abnahme rechtlich hergestellt werden kann. Ebenso stellt sich die Frage, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist, ist eine andere Form der Abnahme denkbar.
Mit solch einem Fall mussten sich das OLG Celle und der BGH auseinandersetzen. In dem von beiden Gerichten zu entscheidendem Fall kam hinzu, dass der Geschäftsführer der Auftragnehmerin, auf deren Seite jemand mit i. A. unterschrieben hat, Änderungen am Protokoll vorgenommen hat. Er hat es u. a. ersetzt durch den Begriff Teilabnahme. Das OLG Celle wird bestätigt durch die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, entschieden am 19.09.2019 Az: 6 O 37/19 IBRRS 2021 0893. Die Unterschrift eines Mitarbeiters mit dem Kürzel i. A. ist nicht ausreichend. In dem vorliegenden Fall führte dies dazu, dass die Unterschrift mit i. A. keine Abnahme darstellte, so dass zu prüfen war, ob eine spätere Handlung die Erklärung des Mitarbeiters genehmigt hat. Die spätere Handlung erfolgte durch den Geschäftsführer, als er den Begriff Gesamtabnahme durch den Begriff Teilabnahme ersetzte. Damit war eine Abnahme erfolgt, allerdings nur beschränkt auf den Teil, auf den sich die von dem Geschäftsführer erklärte Teilabnahme bezog.
Es gilt auch nicht der allgemeine Grundsatz, dass i. A. bedeutet, dass jemand eine rechtliche Erklärung für einen anderen verbindlich abgeben kann. In der Regel lässt nämlich das Kürzel i.A. keine Rückschlüsse darauf zu, dass eine Vollmacht besteht. Auch das Argument, es könnte sich um eine Einzelvollmacht handeln, ergibt sich daraus nicht. Es müssen die Gesamtumstände herangezogen werden, um zu prüfen, ob das Kürzel i. A. für den Einzelfall eine Vollmacht ….BGB beinhaltet oder nicht.
Dieses Thema findet sich gleichzeitig wieder im Vergaberecht bei der Abgabe von Angeboten, wie aber auch bei Verträgen, die im Ergebnis über den Weg des Internets geschlossen werden.
Die Formulierung i. A. sollte kein Anlass sein, von einer Vollmacht auszugehen, sondern sollte den Einzelnen Aufforderung genug sein, auf der anderen Seite nachzufassen, ob es sich um eine Einzelvollmacht handelt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Angebot mit i. A. unterschrieben ist. Auch für diesen Fall ist die Nachfrage notwendig. Wie bei der Abnahme muss man in jedem Fall nachfassen, es sei denn, es kommt zur Ausführung der beauftragten Leistung, so dass man dann konkludent annehmen kann, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Dies sind aber Ausnahmefälle.
Essen, den 25.08.2021
Prof. Dr. Grieger