Übergabe angepasster Bauablaufpläne sowie Behinderung die faktisch zur Bauzeitverzögerungen führen –  Ansprüche des Auftragnehmers

Mit den beiden genannten Fragen hat sich der BGH in seinem Urteil vom 19.10.2024, VII ZR 10/24, IBRRS 2024, S. 3141 beschäftigt. Der BGH stellt fest, dass Behinderungen, die rein faktisch zur Bauzeitverzögerung führen, die also nicht auf ein Handeln des Auftraggebers zurückzuführen sind, nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen sind.

Die Regelung in § 2 Abs. 5 VOB/B stellt ab auf  Anordnungen und somit auf Handlungen des Auftraggebers. Hierbei muss es sich, so der BGH, um rechtsgeschäftliche Erklärungen des Auftraggebers handeln, mit denen er eine Änderung der Vertragspflichten herbeiführen will. In der Handlung des Auftraggebers muss mindestens konkludent eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen. Darauf ist die Erklärung zu prüfen. Hierbei sind alle Umstände des Sachverhaltes in Betracht zu ziehen und wie bei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB die Erklärung des Auftraggebers zu verstehen ist.

Die Übergabe angepasster Bauablaufpläne enthält keine Erklärung. Sie stellt keine Anordnung des Auftraggebers dar, es sei denn es kommen andere Umstände hinzu, die eine solche Erklärung mit der Übermittlung der Bauablaufpläne ergeben würden. Die damit einhergehende Behinderungen stellen ebenfalls keine Anordnung dar, da es in solchen Fällen an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung fehlt. Zu prüfen wäre allenfalls, ob es sich um eine Handlung handelt, die zu Schadenersatzansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B führt oder zur Entschädigungsansprüchen nach § 642 BGB.

Diese Entscheidung ist sehr wichtig im Hinblick auf die Auslegung der Erklärungen des Auftraggebers. Oft wurde schon die Übermittlung neuer Pläne als Anordnung interpretiert, um damit Nachträge zu begründen. Durch diese Entscheidung wird klar, welche zusätzlichen Umstände hinzu treten müssen, um zu solch einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gelangen. Der BGH verweist zugleich darauf hin, dass zusätzlich die Tatbestände der § 6 VOB/B und § 642 BGB zu prüfen seien.