Was sind zusätzliche oder geänderte Leistungen nach VOB/B?

Das bürgerliche Gesetzbuch kennt diese Differenzierung nicht. Nur die VOB/B für unter-scheidet zwischen Änderung und Zusatzleitung. Für die Regelung des bürgerlichen Gesetzbu-ches handelt es sich in jeden Fall um eine geänderte Leistung Vgl. § 650a ff BGB.

Die Unterscheidung zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen ist von besonderer Bedeutung, da in den Regelungen der § 2 Abs. 5 VOB/B und 2 Abs. 6 VOB/B sich verschie-dene Regelungen  über zu beachtende Formen befinden.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 12.02.2021 22 U 250/20 jetzt veröffent-licht in ibr 2022 113, ausgeführt, dass Zusatzleistungen solche Leistungen sind, die zur Errei-chung des ursprünglichen vereinbarten Leistungszieles erforderlich sind. Diese Mehrkosten müssen vorher angezeigt werden, da der Besteller wissen muss, dass auch wenn sie zum ur-sprünglich vereinbarten Leistungsziel gehörig sind, sie weitere Kosten verursachen werden, Vgl. § 2 Abs. 6 VOB/B. Geänderte Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B stellen neue Leistungsziele dar. Sie haben also nichts unmittelbar mit dem ursprünglich vereinbarten Leis-tungsziel zu tun. Bei ihnen ist nicht die vorherige Ankündigung notwendig, da in diesem Fall der Besteller davon ausgehen kann, wenn er neue Leistungen bestellt, die vom ursprünglichen Leistungsziel nicht umfass sind, Mehrkosten auftreten werden.

Die Preisvereinbarung, die die Folge bei geänderten wie aber auch bei zusätzlichen Leistungen ist, setzt sich zusammen aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich der angemessenen Zuschläge.