Wird derjenige, dem der Streit verkündet worden ist, Prozesspartei?
Wird einer Person der Streit verkündet und erklärt sie, dass sie dem Verfahren auf Seiten derjenigen Partei beitritt, die Ihr den Streit verkündet hat, so tritt diese Partei oder Nebenintervenient Kraft eigenen Rechtes neben der Hauptpartei dem Verfahren bei. Damit wird jedoch der Streitverkündete nicht Partei. Es bleibt für ihn ein fremder Prozess, allerdings hat derjenige. dem der Streit verkündet worden ist und dem Verfahren beitritt, auch die Möglichkeiten nach § 67 ZPO. Auch der Streithelfer hat die Möglichkeit, potenzielle Regressnahmen seiner Person abzuwehren, in dem er in dem Prozess, in dem ihm der Streit verkündet worden ist, auch die Möglichkeit hat, Berufung gegen das ergangene Urteil einzulegen. Der Streithelfer ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse des Prozesses ohne weiteres hinzunehmen und sich gegebenenfalls der Regressnahme auszusetzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23.08.2016 , XIII ZB 96/15, BeckRS 2016 Seite 17023 klar erklärt, dass es dem Streithelfer also dem Streitverkündeten unbenommen bleibt, das ergangene Urteil in der zweiten Instanz überprüfen zu lassen.
Dr. W. Grieger
Essen, den 03.03.2017