Bauerrichtung – Wer haftet für den Brandschutz?

Wird Ein Architekt mit den Leistungsphasen 6,7 und 8 und Teilleistungen aus der Leistungsphase 5 beauftragt, so ist dieser auch verpflichtet, die ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Vorgaben des Brandschutzes in der Ausführungsplanung fehlen.

Spätestens in seiner Funktion als Objektüberwacher ist der Architekt auch verantwortlich dafür, dass ein ausreichender Brandschutz vorhanden ist.

Natürlich ist, wenn es sich um einen Bauträger handelt, auch dieser mit verantwortlich, wenn er die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung mit zu verantworten hat. Allerdings, so die Entscheidung des OLG München vom 09.08.2016, habe der Architekt eine herausgehobene Stellung, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne.

Aus Sicht des Architekten wird durch die Entscheidung des OLG München sein Haftungsrahmen immer größer. sicherlich führt dies auch dazu, dass die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung für einen Architekten weiter voranschreiten. Andererseits jedoch muss ein Architekt seiner Planungsverantwortung in allen Leistungsphasen umfassend gerecht werden. Nimmt er sie in dem ihm gebotenen Maße wahr, so wird ihm das Fehlen bestimmter Planungsbestandteile, wie vor allem auch des Brandschutzes,auffallen müssen. Insoweit kann die Entscheidung des OLG München vom 09.08.2016 nur begrüßt werden.

OLG München, Urteil vom 09.08.2016, ibr 2017 Seite 266

Dr. Winfried Grieger

07.06.2017