WEG – Verwalterbestellungen

Ist allen Wohnungseigentümern der Ablauf der Bestellzeit bekannt, ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung hierauf nicht zwingend hinzuweisen.

Geht es um die Bestellung des bisherigen Verwalters, müssen keine Alternativangebote eingeholt werden. 

Dies ist anders zu beurteilen, wenn die Wohnungseigentümer bzw. eine mehrere von ihnen mit der Arbeit nicht mehr zufrieden sind, wenn Anlass besteht, die Honorierung zu prüfen oder wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Bestellung verändert hat.

Diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung vom 1.4.2011 zur Wiederbestellung des amtierenden Verwalters aufgestellt, vgl. Ibr 2011, 287. Er hat damit auf der einen Seite gewählten Verwaltern den Rücken gestärkt, auf der anderen Seite deutlich gemacht, dass diese darauf zu achten haben, wie sich die Stimmung in der Miteigentümerschaft entwickelt und schließlich herausgestellt, dass die Miteigentümer selbst tätig werden müssen, wenn sie eine Änderung herbeiführen wollen.

Dr. Grieger

Essen, 30.01.2012