Der Hauptunternehmer wird nicht wegen Mängeln in Anspruch genommen, der Hauptunternehmer nimmt aber seinen Nachunternehmer in Anspruch – kann dies erfolgreich abgewehrt werden?

Kann er mit dieser Begründung ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung geltend machen?

In sehr vielen Bauvorhaben sind mehr als nur ein Unternehmen tätig. Entweder ist ein Generalunternehmer oder gar Generalübernehmer tätig oder aber ein Hauptunternehmer. Dahinter scharen sich die Nachunternehmer. 

Was geschieht, wenn die in Überschrift dargestellt Situation eintritt? Kann sich der Nachunternehmer wehren?

Der BGH hat mehrfach dargestellt, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung greifen. Wird der Hauptunternehmer nicht wegen Mängel des Subunternehmers in Anspruch genommen, kann dieser nicht wegen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen dieser Mängel die Zahlung verweigern. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht ihm im Wege der Vorteilsausgleichung nicht zu, vgl. BGH Beschluss vom 20.12.2010, BauR 11/ 683.

Dr. Grieger

Essen, 26.03.2012