Welches ist der Maßstab für den Inhalt einer Architektenleistung?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf am 01.07.2016 beschäftigt, eine Entscheidung, die im Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Das OLG Düsseldorf legt darin klar, dass der Architekt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistung trägt. Es gäbe keine Anscheinsvermutungen.

Wenn Rückschlüsse zu ziehen sind, dann aus den Umständen des Einzelfalls, so dürfe hierbei die HOAI als Preisvorschrift nicht herangezogen werden, sondern nur die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen, also nach §§ 133, 157 BGB.

Wenn die Parteien jedoch bestimmte zu erbringende Erfolge definieren, dann kann man die Leistungsbilder der HOAI zur Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung hinzuziehen.

Können nur Indizien herangezogen werden, müsse ein ernstlicher, logischer Bezug zwischen dem Indiz und dem prozessual eigentlich vorzutragenden Sachverhalt schlüssig dargelegt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016, Baurecht 2017, S. 1704 ff.

Prof. Dr. Grieger

Essen, 28.11.2017