Fehlerhaftes Vergabeverfahren und Neuvergabe

Liegt ein fehlerhaftes Vergabeverfahren vor, so stellt sich die Frage, welche Ansprüche dasjenige Unternehmen hat, das den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat.

Wird mit dem Unternehmen, das den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so ist dies natürlich kein Zuschlag. Es wird damit die vertragliche Beziehung beendet. Führt der Auftraggeber so dann ein neues gleiches Verfahren durch, das wirksam ist, so hat der ehemalige Bieter, der sich erneut bewirbt und nicht den Zuschlag erhält, keinen Schadenersatzanspruch auf entgangenen Gewinn.

Hintergrund ist nämlich, dass Schutztatbestand der faire, transparente und nicht-diskriminierende Wettbewerb ist.  Der Bieter kann nur dies erwarten, nicht aber die Auftragsvergabe selbst. Wenn im vorliegenden Verfahren ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist und anschließend eine Neuvergabe an einem neuen Bieter stattfindet, so war das Interesse des Bieters ausreichend geschützt, zum einem durch den Aufhebungsvertrag selbst und zum anderen durch seine erneute Teilnahme am Wettbewerb, BGH, Urteil vom 23.11.2021