Abzug „neu für alt“ bei Mangelbeseitigungsmaßnahmen

Dies ist immer wieder ein Thema, wenn es um Nachbesserungskosten im Hinblick auf die Mangelbeseitigung geht. Die Gewährleistungsschuldner wenden dies häufig ein, um zumindest anteilig die Kosten der von ihnen zu tragenden Mangelbeseitigung auf den Besteller zu verlagern.

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 08.02.2018 Baurecht 12/2018 S. 2033 mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

Nach dieser Entscheidung setzt die Vornahme eines Abzugs neu für alt Dreierlei voraus:

  1. Es muss bei dem Geschädigten eine neue messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt.
  2. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes entsprechen.
  3. Die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.

Hinter diesen drei engen Tatbestandsmerkmalen, für die der Schädiger beweislastig ist, kommt eine Entlastung des Schädigers in Betracht. 

Essen, den 06.02.2019

Prof. Dr. Grieger