Frost, Eis und Schnee – Nur Bauzeitverlängerungsanspruch

In seiner Entscheidung vom 20.04.2017 der Bausachverständige 2018, Seite 68 ff., VII ZR 194/13 hat der BGB deutlich gemacht, dass § 6 Nr. 6 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB keinen Anspruch beinhaltet auf Mitwirkung des Auftraggebers im Sinne des Schutzes der Baustelle gegen ungünstige Witterungseinflüsse. Dies ergebe sich weder aus den Gesetzestexten, noch aus dem bisher bekannten Vertragstexten, es sei denn, es würde eine ausdrückliche Regelung hierzu getroffen.

Ein Mehrvergütungsanspruch steht dem Kläger nur zu, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Gemäß § 6 Nr. 2 VOB/b besteht ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Der Mehrvergütungsanspruch muss sich jedoch messen an § 6 Nr. 6 VOB/B und damit am Verschulden des Bauherrn. Da er keine Verpflichtung hat für entsprechenden Witterungsschutz zu sorgen, kann auch kei n Verschulden vorliegen, so dass sich daraus auch kein Vergütungsanspruch ergibt.0

Zusätzlich neben dieser Entscheidung weist der Unterzeichner darauf hin, dass es im Übrigen die Pflicht des Auftragnehmers ist, seine Materialien bzw. das von ihm Geleistete zu schützen, da es bis zum Zeitpunkt der Abnahme grundsätzlich der Gegner trägt.

Prof. Dr. Grieger

Essen 20.03.2018