Auch in Bauträgerverträgen hat der Besteller ein Leistungsverweisungsrecht gegenüber Abschlagsforderungen

Die Bauträgerverträge, die notariell abgeschlossen worden sind, beinhalten auslösende Ereignisse für die jeweiligen Zahlungsanforderungen der Bauträger. Immer wieder stellen dabei die Erwerber die Frage, ob sie Zahlungen wegen festgestellter Baumängel einbehalten können.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.10.2011 herausgestellt, dass der Besteller und Bauherr nicht vorleistungspflichtig ist. Er kann auch fällige Raten im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der geleisteten Arbeit zurückbehalten. Der Bundesgerichtshof hat damit sein Urteil aus dem Jahre 1984 noch einmal bestärkt. Auch ein jahrelanger Streit, ob die Mängel bei der vollständigen Fertigstellung beseitigt sind oder nicht, führt nicht dazu, dass ohne fehlende Beendigung des Rechtsstreites die Fertigstellungsrate fällig wird.

Der Unterzeichner ist der Auffassung, dass mit dieser Entscheidung für viele Erwerber noch einmal Klarheit dahingehend geschaffen worden ist, dass sie berechtigt Gelder einbehalten können, wenn die bisher erbrachten Leistungen Mängel aufweisen.

Dr. W. Grieger

Essen, den 18.06.2012