Auch für Leistungen des Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 09.06.2022, IBRS 2023, S. 3031 entschieden, dass die Planungsleistung eines Architekten mangelhaft ist, wenn sie die vereinbarte Sollbeschaffenheit nicht erreicht. Da der Architektenvertrag auch ein Werksvertrag ist, gilt auch für dessen Leistung der funktionale Mangelbegriff.

Wenn also der Architekt einen Auftrag erhält, ein Dach so zu planen, so dass dort Dachgauben errichtet werden können, ist die Leistung dieses Architekten mangelhaft, wenn die spätere Planung solche Gauben gar nicht mehr zulässt. Das Bauordnungsrecht ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, da es über die Genehmigungsfähigkeit entscheidet. In erster Linie erhält der Architekt den Auftrag von seinem Auftraggeber, der mit der Planung eine bestimmte Funktion verfolgt. Wenn schon die Planung die Funktion, die verfolgt ist, nicht mehr zulässt, ist die Planung mangelhaft. Dass sie vielleicht auch nicht genehmigungsfähig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Gerade im Bauordnungsrecht ändert sich viel, so dass auch durchaus Veränderungen dazu führen können, dass eine nicht genehmigungsfähige Planung genehmigungsfähig wird. Entscheidend ist aber, dass der Architekt den vereinbarten Planungsauftrag, der ein Werkvertrag ist, erfüllen muss. Stellt dabei der Architekt auf das Bauordnungsrecht ab und plant deswegen nicht die Dachgauben, so muss der Architekt seinen Auftraggeber klar und deutlich darauf hinweisen, ansonsten wäre die Leistung mangelhaft.

Nichtzulassungsbeschwerde BGH vom 27.09.2023, OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2022, IBR 2024, S. 76.

Essen, 28.02.2024