Mit dieser Frage musst sich das Kammergericht Berlin auseinandersetzen, eine Frage die Wohnungseigentümergemeinschaften als auch Tiefgaragennutzer immer wieder betrifft.
Das Gericht hat festgestellt, dass für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes eine Situation vorzufinden sein muss, die einer Nutzung ohne einen erhöhten Rangieraufwand ermöglicht. Hierbei ist Vergleichsmaßstab nicht ein Parkplatz oder mehrere Parkplätze in derselben Tiefgarage, sondern ein Stellplatz, der in jeder Hinsicht einen Standard mittlerer Art und Güte entspricht. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung 2015, IBR 2015, 76 entschieden, dass ein Stellplatz einer hochwertigen Wohnung ohne erhöhten Aufwand nutzbar sein muss.
Diese Hinweise des Gerichts sind gerade heute von maßgeblicher Bedeutung. Betrachtet man die Breite und die Länge der Parkplätze in Tiefgaragen, stellt sich wirklich die Frage, entsprechen sie noch dem Standard mittlerer Art und Güte. Entweder sind sie zu schmal, man denke nur an den SUV oder sie sind zu kurz man denke heute an die normalen Mittelklasse Limousinen, die heute eine Länge von Fahrzeugen haben, die in den 1970/1980 Jahren zu den Luxusfahrzeugen zählten. Es wird spannend bleiben, wie sich diese Rechtsprechung weiterentwickelt, in jedem Fall müssen sich Bauträger darauf einrichten, dass ihre potenziellen Kunden darauf achten werden, ob die Stellplätze dem Standard mittlerer Art und Güte entsprechen.