Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung des Werklohnanspruchs

Immer wieder gibt es Streit über die Frage, ob Leistungen mangelhaft erbracht worden sind oder nicht. Zur Erleichterung und Beschleunigung hat der Gesetzgeber das selbständige Beweisverfahren eingeführt. Die Durchführung dieses Beweisverfahrens nimmt mittlerweile erhebliche Zeit in Anspruch, so dass sich die Frage stellt, ob ein Unternehmer, der in ein selbständiges Beweisverfahren involviert ist, nicht das Risiko eingeht, dass seine Werklohnansprüche verjähren.

Diese Frage stellt sich erst Recht, wenn der Auftragnehmer selbst dieses selbständige Beweisverfahren einleitet und nicht der Auftraggeber.

In der Rechtsprechung und Literatur war es bisher sehr umstritten, ob ein vom Auftragnehmer eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren die Verjährung seines Vergütungsanspruches hemmt.

Nicht einig ist sich die Rechtsprechung und auch die Literatur zu dieser Frage, wenn der Auftragnehmer mit dem selbständigen Beweisverfahren die Mängelfreiheit aufklären lassen will, um so Mängelansprüche des Auftraggebers aufzuklären und abzuwehren.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Unternehmer das selbständige Beweisverfahren einleitet, nachdem sein Auftraggeber die verlangte Abnahme verweigert hat. In derartigen Fällen hat der BGH in seinem Beschluss vom 09.02.2012 NJW 2012, 1140 ff., herausgestellt, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zu einer Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruches führt. Begründet wird dies damit, dass dieses selbständige Beweisverfahren gerade klären lassen will, ob der Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzbar ist oder nicht.

Dr. W. Grieger

Essen, den 09.07.2012