Ist der Kauf einer Küche mit Montage ein Werkvertrag oder Kaufvertrag

Das OLG Zweibrücken hat sich mit solch einem Fall auseinandersetzen müssen. Wobei dieser Sachverhalt allerdings Besonderheiten aufwies. Zum einen waren die Erwerber in einem Küchenstudio und haben dort die einzelnen Teile ausgesucht und zusammengesetzt. Hierbei machten ca. 40 % des gesamten Preises die Elektrogeräte aus, die Arbeitsplatte und das sonstige Zubehör der Küche.

Wie sich die restlichen 60% verteilt haben, konnte das Gericht nicht ermitteln. Es stellte nur fest, dass sich diese 60% bezogen auf Planung, Lieferung und Montage.

Das Gericht ist zur Überzeugung gekommen, dass es sich um einen typengemischten Vertrag handelt, der im Schwerpunkt ein Bauvertrag gem. § 650a BGB ist. Im Vergleich zu einem Discounter Möbelhaus, sei ein Küchenstudio ohnehin schon aus Sicht des Erwerbers anders zu beurteilen. Man ginge dorthin, um durch „Profis“ sicherstellen zu lassen, dass Planung und Montage aufeinander abgestimmt würden und die Funktionsfähigkeit professionell gesichert ist.

In einem solchen Fall habe der Kunde die Beratung und Planung im Auge und auf der anderen Seite den Einbau einer Küche, die auch später seinen Vorstellungen entspricht und funktioniert. Hierdurch sei ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Auftraggebers, geeignetes Werk entstanden und integriert. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall der Kauf der Küche und deren Montage als Werkvertrag gem.§ 650a BGB zu qualifizieren.

Der BGH betrachtet im Schwerpunkt das Verhältnis der Leistungen zueinander. Es geht um das Verhältnis der Planung und Montageleistung im Verhältnis zum Gesamtauftragswerk. Handelt es sich um serienmäßiges hergestelltes Standartprodukt, dass nur minimale Anpassung erfährt, ist von einem Kaufvertrag auszugehen, handelt es sich um ein sehr angepasstes typisiertes Einzelteil für eine bestimmte Wohnung, das nachher nur schwer anderweitig einsetzbar ist, so hat man es im Schwerpunkt mit einem Werkvertrag zu tun, vgl. BGH, IBR 2004, 306.

Im Ergebnis kann man sagen, dass zu ermitteln ist, welches ist der Schwerpunkt der Bestellung. Ist es die Montage und die Funktionsfähigkeit oder ist es mehr der Erwerb der vorproduzierten Küche mit den entsprechenden Elektrogeräten und Ausstattungen. Ist die Küche mehr individualisiert für die Wohnung oder ist sie nur geringfügig angepasst und eingebaut worden.

Je mehr Individualität vorliegt, umso mehr wird man von einem Werkvertrag ausgehen müssen, vgl. OLG Zweibrücken vom 25.06.2024, IBR 2024, S. 611 m. w. N.