Das Bauforderungssicherungsgesetz soll sicherstellen, dass geleistetes Baugeld auch nur für das Objekt eingesetzt wird, für das es geleistet worden ist. Hierbei definiert das Bauforderungssicherungsgesetz in § 1 Abs. 3, dass Beträge, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreibens des Baus erfolgen sollen, als Baugeld anzusehen und damit so zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass im Sinne des Bauforderungssicherungsgesetzes der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung der Bauträgerin darstellen und beweisen muss, dass das Baugeld, das der einzelne Erwerber bezahlt hat, ordnungsgemäß verwandt worden ist. Insoweit ist nunmehr klargestellt, dass auch Zahlungen aus Bauträgerverträgen dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderung unterliegen, OLG Hamm Urteil vom 16.09.2014 IBR 2015 Seite 17. Damit ist der Bauträger dazu verpflichtet, die gezahlten Gelder des Bauherrn (Kunden) ausschließlich für das Objekt zu verwenden. Ihn trifft die Beweislast dafür. Im Falle der Insolvenz kann dies zur Strafbarkeit und zur Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführung eines Bauträgers führen.
Dr. W. Grieger
Essen, den 18.02.2015