Folgen der werkvertraglichen Leistungskette

Immer wieder stellt sich die Frage, was Leistungskette bedeutet. Im Ergebnis wird hiermit nichts anderes umschrieben, als das Verhältnis zwischen Hauptunternehmer zu seinen Nachtragsunternehmern. Man spricht deswegen von einer Leistungskette, weil in diesem Auftragsverhältnis der Nachunternehmer des Hauptunternehmers Leistungen erbringt, für die der Hauptunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber leistungspflichtig ist. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass sich der Hauptunternehmer in seinem Verhältnis zum Nachunternehmer entgegen halten lassen muss, dass er im Hinblick auf mögliche Mängel der Leistung des Nachunternehmers von seinem Auftraggeber überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Schon in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2007, IBR 2007, Seite 472, hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass aus dem Gedanken des Vorteilsausgleiches der Hauptunternehmer daran gehindert ist, Mängelansprüche gegen den Nachunternehmer geltend zu machen, wenn feststeht, dass er seinerseits nicht wegen des Mangels in Anspruch genommen werden kann.

Das OLG Brandenburg hat dies in seiner Entscheidung vom 12.10.2011, Aktenzeichen 13 O 86/07, IBR 2012, Seite 145, noch einmal herausgearbeitet. Das Gericht hat jedoch dabei auch deutlich gemacht, dass insoweit der Nachunternehmer verpflichtet ist, dies detailliert vorzutragen und zu belegen. Nur dann kann infolge der Leistungskette die dargestellte Vorteilsausgleichung greifen.

Dr. W. Grieger

Essen, den 06.08.2012