Eine wichtige Entscheidung im Vergaberecht wurde vom OLG Dresden am 25.03.2022 gefällt. Sobald ein betroffener Auftragnehmer ein Privatgutachten beauftragt, der ermitteln soll, welche Mehrkosten sich aus der verzögerten Vergabe ergeben, sind diese Privatgutachterkosten keine Kosten, die als Mehrkosten zu erstatten sind, so BGH, IBR 2021, OLG Dresden, IBRSS 2023/49.
Dies bedeutet für alle Parteien, die glauben, aus einem verzögerten Vergabeverfahren Nachträge geltend zu machen, sehr vorsichtig damit umgehen sollten, einen Privatgutachter zu bestellen, der einen Mehrvergütungsanspruch ermitteln soll. Das Vergabeverfahren ist vorgeschaltet der endgültigen Beauftragung. Die Gutachterkosten können daher letztendlich keine Mehrkosten im Sinne des §2 Abs. 5 VOB/B in der Ausführung sein.
Auch eine Entschädigung nach § 642 BGB ist insoweit nicht gegeben, da das Vergabeverfahren dem Auftrag vorgelagert ist. Anderseits jedoch, und dies hat das OLG Dresden zum Glück ebenfalls herausgestellt, sind die Kosten eines Privatgutachters dann zu erstatten, wenn es zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B eingesetzt wird. Sie müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein.
Was die Beistellung des Baugrundstückes zur Durchführung der Arbeiten angeht, hat das OLG Dresden gesagt, dass es sich um eine Obliegenheit des Auftragsgebers handelt und natürlich Ersatzansprüche rechtfertigt. Allerdings würde auch dies nicht rechtfertigen, ein Privatgutachter zu beschäftigen, der diesen Entschädigungsanspruch ermittelt.
Diese Entscheidung des OLG Dresdens für veränderte Bauzeiten, kann im Hinblick auf die Mehrkostenforderung der Auftragnehmer wesentliche Folgen haben.
Essen, 26.06.2023