Vergaberecht – Wann muss bei dem Angebot gleichwertiger Leistungen der Gleichwertigkeitsnachweis vorliegen?

Immer wieder ist festzustellen, dass Gleichwertigkeitsnachweises nachgefordert werden. Teilweise werden diese erst nach Auftragserteilung oder kurz vor Auftragserteilung zur Prüfung eingefordert. Mehrfach hat diese Verfahrensweise zu Auseinandersetzungen geführt und auch zu verschiedenen unterschiedlichen Beschlüssen der Vergabekammern.

Der Europäische Gerichtshof hat sich intensiv mit dieser Problematik auseinandergesetzt, zuletzt in seiner Entscheidung C-14/17. Er hat klargestellt, dass die Richtlinie von einem Gleichwertigkeitsnachweis bei der Abgabe des Angebotes ausgeht. Nur so sei das Gleichheitsbehandlungsgebot beachtet. Dies hat zur Folge, dass alle Angebote zum Zeitpunkt ihrer Prüfung denselben Bedingungen unterliegen. Liegen zu diesem Zeitpunkt nicht die Gleichwertigkeitsnachweise vor, so ist das Angebot vom Wettbewerb auszuschließen. Dies gilt sowohl für Lieferungen als auch für Leistungen. 

Essen, 06.02.2020

Prof. Dr. Grieger