Bauschuttrecycling – Bombensuche?

Im Juli hatte sich der BGH  mit einem Recyclingfall auseinandersetzen müssen. Beim Schreddern des Recyclingmaterials entzündete sich eine Weltkriegsbombe und verursachte einen erheblichen Sachschaden.

Aus diesem Sachverhalt ergab sich die Frage, ob das Recyclingunternehmen, vertreten durch seine verantwortlichen Personen, verpflichtet ist, das Bauschuttmaterial auf Bomben oder Bombenteile zu untersuchen.

Nach den UVV, die teilweise außer Kraft getreten sind, ist immer zu prüfen, ob Sprengkörper vorhanden sein können. Dies gilt allerdings nicht bei Bauschutt. Dass die Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften zum Thema Schrott lassen sich nicht, so der BGH, auf den Bauschutt übertraten. 

Es gab, so der BGH, auch keine allgemeine Verpflichtung, den Bauschutt auf Bomben hin zu untersuchen, es sei denn, so der BGH, es gebe einen konkreten Anlass.

Diese Entscheidung des BGH vom 05.07.2019, IBRRS 2019, Seite 2618 erscheint nur auf den ersten Blick beruhigend.

Die Frage, was ein konkreter Anlass ist, wird nicht erläutert. Hier geht es um Zurechnungssachverhalte. 

Wie ist es, wenn allgemein bekannt ist, dass das Ruhrgebiet das am meisten zerbombte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus dem zweiten Weltkrieg ist? Muss nicht dann jeder Unternehmer, der auf einer Baustelle tätig ist, Vorsicht walten lassen? 

Nun muss bereits der Architekt bei seiner Grundlagenermittlung als auch im Hinblick auf seine Planung im Ruhrgebiet darauf achten, dass er bei den Tief- und Erdarbeiten nicht auf Bomben stößt. Er hat entsprechende Analysen durch seinen Bauherrn anzustoßen. Hiervon muss auch der Unternehmer und so auch der Bauschuttunternehmer ausgehen können. Bei diesem normalen Ablauf wäre also kein Anlass gegeben, dass sich im Bauschutt eine Bombe befindet. Die muss aber dann anders gesehen werden, wenn dem Unternehmer bekannt ist, dass keinerlei Untersuchungen stattgefunden haben und ihm bewusst ist, dass auch dieses Baugebiet in einem Bereich liegt, an dem Bomben abgeworfen worden waren.

Angesichts der weiteren Bauentwicklung und der ständigen Bombenfunden und ihre Entschärfungen, die fast täglich im Rundfunk zu hören und in den Printmedien zu lesen sind, kann in dem Urteil des BGH kein Freibrief gesehen werden.

Essen, 06.01.2020

Prof. Dr. Grieger