Ist der Bürge einer Gewährleistungsbürgschaft an die Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch seinen Auftragnehmer gebunden?

Mit dieser Frage setzte sich erneut der Bundesgerichtshof auseinander, BGH NJW Spezial 2018, Seite 524 ff.

Grundsätzlich führt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch den Auftragnehmer nicht zu einer Bindung des Bürgen des Auftragnehmers. Eine solche Verlängerung stellt eine Ausweitung des Risikos der Bank dar und bindet sie daher nicht ohne deren Zustimmung, vgl. BGH BeckRS 2007 18303. Es geht um das Verbot der Fremddisposition. Wird der Bürge einem für ihn in seinem Umfang nicht vorhersehbaren, über das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers hinausreichenden Risiko ausgesetzt, also der Kreis der künftigen Forderungen nicht von Anfang an klar abgesteckt ist, so bindet den Bürgen diese Erklärung nicht.

In demjenigen Fall aber, in dem die Bürgschaft erst nach der Vereinbarung der Gewährleistungsfristverlängerung an den Auftraggeber übergeben wird, ergibt sich eine andere Situation. Diese Bürgschaft soll nämlich das Risiko des Bürgschaftsnehmers absichern für Sachverhalte aus der Zeit, die vor der Hingabe der Bürgschaft liegen. Eine Bürgschaft ist nämlich erst zustande gekommen, wenn der Bürgschaftsnehmende die Bürgschaft angenommen hat. Erst dann ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Bürgschaftsnehmer zustande gekommen. Vereinbarungen zwischen den Parteien, die vor diesem Zeitpunkt getroffen werden und nicht überraschend sind, können auch den Bürgen binden. 

Essen, den 07.01.2019

Prof. Dr. Grieger