Bedenken- und Hinweispflicht

Verbundabdichtung und Fliesenbelag sollten auf dem Gefälleestrich errichtet werden. Stattdessen wurde von dem Nachfolgeunternehmer Dickbettmörtel eingebaut. Der Fliesenleger drückte die Fliesen unmittelbar in die noch nicht abgebundene Mörtelbettoberfläche ein. Es kam zu erheblichen Schäden. Das Wasser drang in das Mörtelbett ein, wusch dieses aus, es kam zu Hohllagen in den Fliesen, die zerbrachen.

Die Mörtelbettoberfläche wurde von dem Rohbauunternehmer eingebracht. Hätte er seinen Auftraggeber hinweisen müssen, dass dies zur Funktionsuntauglichkeit führt, bzw. zu den dann eingetretenen Schäden?

Das OLG Celle hat auf der Grundlage der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 22.01.2014 IBR 2015, Seite 351 entschieden, dass der Rohbauunternehmer haftet wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht.

Die Aufklärungspflicht ist Bestandteil der Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werkerfolges. Der Rohbauunternehmer wusste sehr wohl, dass nach dem Gefälleestrich eine Verbundabdichtung aufzubringen war und nicht ein Dickbettmörtel. Dass dieser nicht geeignet ist, eine entsprechende Situation für den Fliesenbelag zu schaffen, hätte der Unternehmer darstellen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass er aus Verletzung seiner Aufklärungspflicht haftet.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 28.01.2016