Diese Frage beschäftigt insbesondere viele Verbraucher sie gilt aber auch für den Geschäftsverkehr von Handwerksbetrieben und Bauunternehmen.
Zunächst ist festzustellen, dass sich diese Frage nur stellt bei VOB/B-Verträgen. Sie gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen es sich um reine BGB-Verträge handelt. In BGB-Verträgen ist derjenige Fall, dass die Übermittlung einer Mängelrüge ausreichend ist, um den Ablauf der Gewährleistungsfrist zu hemmen, nicht enthalten.
Diese besondere Regelung gilt nur bei VOB/B-Verträgen.
Bei Verbraucherverträgen ist nur dann ein VOB/B-Vertrag gegeben, wenn bei Vertragsabschluss der Text der VOB/B übergeben worden ist. Dies ist der Grundsatz.
§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sieht vor, dass der Zugang einer Mängelrüge zur Hemmung des Ablaufes der Gewährleistungsfrist führt. Es gilt dann für diese Mängelrüge eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Für die dann ausgeführten Arbeiten gilt die Regelgewährleistungsfrist der VOB/B.
Diesen Effekt der Hemmung hat aber nicht jede Mängelrüge im Rahmen von VOB/B-Verträgen. Diese tritt nur dann ein, wenn die Mängelrüge einen entsprechenden Detaillierungsgrad hatte. Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem an den Auftragnehmer geschrieben worden war, dass bei der TV-Befahrung der Leitungen verschiedene Undichtigkeiten im Hauptkanal festgestellt worden seien. Weitere Details wurden nicht angegeben. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Mängelrüge nicht ausreichend ist, wenn der Verfasser der Mängelrüge das konkrete Ausmaß wie in diesem Fall die der einzelnen bestehenden Undichtigkeiten kennt, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 27.04.2016 IBR 2018 Seite 680.
Mit dieser Entscheidung scheint zwar die Symptomtheorie etwas aufgeweicht zu sein, andererseits ist für diesen Ausnahmefall der Auftragnehmer beweispflichtig, da es sich um eine für ihn günstige Tatsache handelt.
Essen, den 08.05.2019
Prof. Dr. Grieger