Haftung für Mängelfreiheit und ihr Entfall!

Die Verantwortung für die Mängelfreiheit der Leistung trägt der Unternehmer bis zur Abnahme seines Werkes. Seine Haftung von Mängelfreitheit entfällt nur dann, wenn er nicht verantwortlich dafür gemacht werden kann, dass das Objekt, das er errichtet, funktionsuntauglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leistung übernommen hat oder diese Mangelhaftigkeit auf Vorgaben des Auftraggebers beruht. Dies kann auch sein, dass die Planung falsch ist, die Stoffe falsch sind oder beigestellte Bauteile falsch sind. Letzteres führt jedoch nur dann zur Leistungsfreiheit des Auftragnehmers, wenn dieser wiederum, um rechtzeitig vor Ausführung seiner Leistung die Vorleistung geprüft hat und den Auftraggeber hierauf hingewiesen hat. In dieser umfassenden Form hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 07.10.2011 Az.: 23 O 151/10 und der BGH in seinem Beschluss vom 06.12.2012 VII ZR 218/11 auseinandergesetzt. Es handelt sich um eine nochmalige grundlegende und wichtige Entscheidung für das gesamte Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechtes.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 28.11.2013