Sofort denkt man an eine mangelhafte Herstellung der Außentreppe, wenn solche Sachverhalte auftreten. Die Außentreppe zeigt Ausblühungen, das ganze verfärbt sich, man sieht Grünspan. Das Regenwasser bleibt auf den Treppenstufen liegen, Platten verfärben sich.
Gerade im Hinblick auf Natursteinplatten sind Verfärbungen und Feuchtigkeitsflecken nicht außergewöhnlich. Sie lassen sich selbst bei fachgerechter Entwässerung und fachgerechter Verlegung nicht immer vermeiden.
Darüber hinaus ist immer daran zu denken, dass eine Reinigung mittels Wasserstrahl durchaus regelmäßig möglich ist. Eine solche Wartung muss der Eigentümer regelmäßig selbst vornehmen.
Entscheidend ist stets und immer, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Ist sie ordnungsgemäß erfolgt, entspricht entsprechend der vorherigen Darstellung die eingetretene Verfärbung den dem Material immanenten Ablauf, so kommt weder eine Minderung in Betracht noch ein anderer Mangelbeseitigungsanspruch. Ein solcher ist nämlich nicht festzustellen. Die Haltbarkeit eines Werkes, einer Leistung, eines Materials hängt davon ab, welche Qualität vereinbart worden ist.
Zu denken wäre in solchen Fällen noch an die Haftung aus fehlender Hinweis- und Aufklärungspflicht.
Das Kammergericht Berlin hat sich Jahre 2014 damit beschäftigt. Gegen sein Urteil wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH beantragt, der diese zurückgewiesen hat, vgl. IBR 2015 Seite 408.
Dr. W. Grieger
Essen, den 26.11.2015