Kellerabdichtung und Feuchtigkeit

Gerade in letzter Zeit sind dies Themen, die viele Menschen beschäftigen. Regenfälle und Hochwasser demonstrieren, wo Gebäude nicht dicht sind.

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 24.03.3015 gleich mit 2 grundsätzlichen Themen auseinandergesetzt.

Es hat zum einen deutlich gemacht, dass ein Werk nur dann vertraglich mangelfrei erschaffen ist, wenn der vertraglich geschuldete Erfolg gegeben ist. Dieser wird allerdings nicht nur bestimmt mit der Erreichung der vereinbarten Leistung der Ausführungsart, sondern auch danach, ob die Funktion, die das Werk haben soll, nach dem Willen der Parteien erfüllt.

Zur Kellerabdichtung hat das Gericht festgestellt, dass sie nur dann mangelfrei ist, wenn sie ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und seine Bauteile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.

Wie ist aber die Sachlage zu beurteilen, wenn das Unternehmen darauf hinweist, dass es bei der vom Auftraggeber vorgesehenen Art der Ausführung befürchtet, dass Undichtigkeiten entstehen werden. Dazu hat das Gericht in demselben Urteil deutlich gemacht, dass diese Hinweise nur dann einem Unternehmer helfen, wenn sie dem Bauherrn die nachteiligen Folgen und die sich darauf ergebenden Gefahren konkret darlegen und ihn dadurch so in die Lage versetzen, die Tragweite der Nichtbeachtung seiner Bedenken klar zu erkennen. Nur dann können Bedenkenhinweise dazu führen, dass keine Haftung entsteht.

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf, die aufbaut auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird zurzeit maßgeblich viele Streitfälle begleiten.

Dr. W. Grieger

Essen, den 10.06.2016