Bedeutung des Baugeldsicherungsgesetzes bei Bauträgerverträgen

Das Baugeld muss nach dem Bauforderungssicherungsgesetz Vertrags- und zweckgemäß verwandt werde. Wird es nicht zweckentsprechend verwendet, ist der Bauträger gemäß § 823 Abs. 2 in Verbindung mit dem Bauforderungssicherungsgesetz zur Zahlung verpflichte.

Der Bauträger ist darlegungslastig. In jedem Fall hat er eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dass das Baugeld vertragsgemäß verwandt worden ist. Der Anspruchsteller, der normalerweise beweislastig ist, hat natürlich keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände. Der Bauträger muss eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge und die hierauf geleisteten Zahlungen vorlegen. Jede einzelne Bauleistung muss aufgelistet sein.

Dies entschied das OLG Köln am 28.07.2017, Baurecht 2018, S. 688 ff.

Es ist sehr wichtig, dass die Kunden von Bauträgern darüber informiert sind, dass das Bauforderungssicherungsgesetz sie schützt und die zweckfremde Verwendung nicht nur unter Strafe stellt, sondern dem Bauherrn auch die Möglichkeit des Ersatzanspruches gibt. Dies kann auch in Fällen der Insolvenz von großer Bedeutung sein.

Prof. Dr. W. Grieger

Essen 12.04.2018