Kann sich die bürgende Bank auf Verjährung berufen, wenn der Hauptschuldner verurteilt worden ist?

Immer häufiger wird die Frage der Rückgriffsmöglichkeiten auf die hingegebene Bürgschaft von steigender Bedeutung. Die Bürgschaft wurde vom Bürgen hingegeben für die Hauptschuld und ist streng akzessorisch. Gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge, den der Gläubiger in Anspruch nehmen will, sich auf die Einreden des Schuldners berufen. Dementsprechend kann selbstverständlich auch der Bürge die Einrede der Verjährung erheben, wenn diese gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass diese Einrede aber dann nicht greift, wenn der Schuldner rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, vgl. BGH Urteil vom 14.06.2016, Az: IX ZR 242/15, ZIP 2016 Seite 1866 ff.

Dr. W. Grieger

Essen, den 20.12.2016