In seiner Entscheidung vom 20.03.2019 hat der BGH in Bezug auf einen Kaufvertrag entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB voraussetzt, dass der Verkäufer in vertragsgerecht bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Der BGH führt aus, dass die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht daran zu messen ist, ob bestimmte vom Käufer gewünschte Qualitätsmerkmale, Geschäftsgrundlage oder Verwendungszweck, Vertragsinhalt geworden sind.
§ 434 BGB stellt darauf ab, ob die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Dabei gehe es um die konkrete Nutzung der Kaufsache durch den Käufer, die die Parteien zwar nicht vereinbart, aber übereinstimmend unterstellt haben. Dies ist aus dem Vertragsinhalt und aus den Gesamtumständen des Vertragsabschlusses zu ermitteln.
Zwar hat der BGH vorliegend nur für eine Kaufsache entschieden, dass es auch darauf ankommt, ob die Sache für die Nutzungsart geeignet ist. Die Ausführungen können jedoch, da insoweit die Gesetzestexte vergleichbar sind, auch übertragen werden auf das Werkvertragsrecht.
BGH NJW 2019, Seite 1937 ff.
Essen, den 25.07.2019
Prof. Dr. Grieger