Es ist bekannt, dass Architekten die Herausgabe der Planunterlagen unter bestimmten Bedingungen verweigern können. Kann dies auch der frühere Verwalter, wenn noch über Vergütungsansprüche gestritten wird bzw. die Zahlung der Vergütung verweigert wird?
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2007.ibr 2007, 228 klar und eindeutig entschieden, dass der ehemalige Verwalter verpflichtet ist, die erhaltenen Unterlagen an die Wohnungseigentümer herauszugeben. Diese Unterlagen sind notwendig, um die Fortführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu sichern. Der Wohnungsverwalter ist Treuhänder der Interessen der Wohnungseigentümer. Er ist daher auch verpflichtet, mit Beendigung seiner Tätigkeit die Unterlagen unverzüglich an die Wohnungseigentümer zu übergeben.
Essen, 14.02.11
Dr. W. Grieger