Sicherheit nach § 648a BGB Bauhandwerkersicherung – Einwände des Auftraggebers

Nach § 648a BGB in der Fassung bis zum 31.12.2008 kann der Unternehmer eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon Sicherheit für diejenigen Leistungen verlangen, die noch nicht erbracht sind. Er teilt dem Besteller mit, dass er zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist setzt mit der Erklärung, dass er nach fruchtbarem Ablauf dieser Frist die Arbeiten einstellt. Für die Leistungen nach dem 01.01.2009 hat der Unternehmer eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon das Recht vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte  Vergütung einschließlich Nebenforderungen, die mit 10 % des zur Sicherung angemeldeten Vergütungsanspruches anzusetzen sind, verlangen. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 

Es handelt sich um eine Sicherung für die noch zu erbringenden Leistungen. Wenn insoweit der Auftragnehmer schlüssig vorträgt, ist dies ausreichend. Auch wenn der AG gegen einzelne der Nachtragsforderungen Einwände erhebt, sie seien vertraglich bereits geschuldet und könnten keine zusätzliche Vergütung auslösen oder die Mengen träfen nicht zu, bleibt die Schlüssigkeit des Vorbringens unberührt. Dies hat noch einmal das OLG Hamm im Urteil vom03.06.2016 zu § 648a BGB, Az.: 12 U 99/15 IBR 2016 Seite 518 entschieden. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um Sicherheiten nach § 648a BGB handelt und nicht um die Handwerkssicherungshypothek nach § 648 BGB.

Dr. W. Grieger

Essen, den 09.02.2017