Welche sind die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Projektentwickler und einem Architekten?

Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2013 sehr ausführlich mit einer solchen Situation auseinandergesetzt. Es hat herausgestellt, dass die HOAI nur eine Preisvorschrift ist und damit keinen Anhaltspunkt darstellt, hieraus vertragliche Beziehungen abzuleiten und zu subsumieren. Die Preisvorschriften können nur im Einzelfall eine gewisse Bedeutung und insoweit Ausstrahlungswirkung auf Schuld- und Vertragspflicht haben. Entsprechend der Entscheidung des BGH IBR 1997, Seite 110, stellt das OLG Düsseldorf heraus, dass ausschließlich und allein die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend dafür sind, welche Rechtsbeziehungen zwischen einem Projektentwickler und einem Architekten bestehen.

Wenn ein Projektentwickler einen Architekten auffordert, Erkundigungen beim Bauamt einzuholen und Einsicht in die Bauakte zu nehmen, um zu prüfen, ob es Umstände gibt, die dem Bauvorhaben entgegenstehen und in Erfahrung zu bringen, ob die ins Auge gefasste Nutzung behördlich als zulässig erachtet wird, stellt dies unter Beachtung der o. g. Grundsätze keinen Architektenvertrag dar, sondern allenfalls einen Auftrag an einen sogenannten Empfangsboten, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2013 IBR 2014, Seite 93.

Dr. W. Grieger

Essen, den 11.08.2014